Eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Energieberatung:
„Mit den seit Jahresanfang geltenden Regelungen zur Förderung von Mieterstrom wurden die Weichen, um insbesondere Mieter:innen stärker als bislang an der Energiewende teilhaben und profitieren zu lassen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale erläutert den Unterschied zwischen Mieterstrom und Eigenversorgung.
Mieterstrom ist gebäudenah produzierter Strom, zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage, der in Miet- oder Eigentumswohnungen abgegeben und genutzt wird. Er wird in unmittelbar räumlicher Nähe zur Nutzung erzeugt. Das kann im selben Gebäude sein oder im selben Quartier. Auch die Abgabe von Solarstrom an Familienangehörige, die im selben Haus wohnen, aber einen eigenen Haushalt haben, fällt unter Mieterstrom. Mieterstrom wird in keinem Fall durch das öffentliche Stromnetz geleitet, und kann daher besonders preisgünstig angeboten werden: Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer fallen nicht an.
Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen bis 100 Kilowatt peak (kWp) durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Dauer von 20 Jahren mit einem Mieterstromzuschlag gefördert werden. Für im Juli 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen beträgt die Höhe des Mieterstromzuschlags:
- 3,48 Cent/Kilowattstunde (kWh) für Anlagen bis 10 kWp,
- 3,23 Cent/kWh für Anlagen bis 40 kWp und
- 2,18 Cent/kWh für Anlagen bis 100 kWp.
Wer Mieterstrom liefert, schließt mit den beteiligten Bewohner:innen einen Mieterstromvertrag über die vollständige Belieferung mit Strom ab. Um die Versorgungssicherheit rund um die Uhr zu gewährleisten, wird der Solarstrom bei zu wenig Sonneneinstrahlung durch Netzstrom ergänzt. Wer Mieterstrom bezieht, kann sich dennoch umentscheiden und, wie andere Stromkunden auch, den Lieferanten wechseln.
Mieterstrom ist keine Eigenversorgung
Da es sich bei Mieterstrom nicht um Eigenverbrauch im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) handelt, muss für jede Kilowattstunde die volle EEG-Umlage von derzeit 6,5 Cent entrichtet werden.
Eigenversorgung im Sinne von §61 EEG besteht nur, wenn Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und dieselbe Person sind. Wer etwa in einem Zweifamilienhaus, in dem er selbst wohnt, eine PV-Anlage betreibt, kann Eigenversorgung für seinen eigenen Haushalt und für den Gemeinschaftsstrom betreiben, nicht aber für den zweiten Haushalt im Haus.
Die Förderung lässt es ausdrücklich zu, dass der Mieterstrom auch von Dritten geliefert wird: Das ermöglicht Contracting-Modelle. Wohnungseigentümergemeinschaften oder private Vermieter:innen können so Mieterstromprojekte realisieren, ohne selbst über Knowhow im Energiemarkt verfügen zu müssen. Als Anbieter für Mieterstrom-Contracting kommen regionale Versorger, Netzbetreiber oder darauf spezialisierte Dienstleister in Frage.
Kurz und knapp: Tipps der Verbraucherzentrale im Überblick
- Mieterstrom, also die gebäudenahe Abgabe von eigenerzeugtem Strom an Dritte, ist voll EEG-umlagepflichtig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Bewohner:innen von Miet- oder Eigentumswohnungen oder um Familienmitglieder mit eigenem Haushalt handelt. Die EEG-Umlage ist an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.
- Mieterstrom aus PV-Anlagen kann gefördert werden. Die Förderhöhe ist abhängig von der Größe der PV-Anlage und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Förderung wird wie bei der Einspeisung für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt.“
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